Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen

14.04.2026

In den Richtlinien des Wiener Gesundheitsfonds (WGF)

  • für die Administration der Mittel des „Strukturmitteltopfes gemäß Art. 25 Z 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens zur Finanzierung von Projekten, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen", Punkt A) II)

  • für die Administration der Mittel des „Strukturmitteltopfes gemäß Art. 33 Z 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens zur Finanzierung von Projekten, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen", Punkt B) II)

  • für die Gewährung von Investitionszuschüssen für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten bzw. die Anschaffung von medizinisch-technischen Großgeräten sowie von Funktionsgeräten unter Berücksichtigung der gesamten Versorgungskapazität, Punkt B) 1

gilt für Auszahlungen des WGF:

„Weitere Voraussetzungen können in Spezifischen Auszahlungsrichtlinien definiert werden."

In weiterer Folge beziehen sich alle für den WGF ausgelegten Regelungen im gleichen Ausmaß auf die Krankenversicherungsträger in Wien (ÖGK, SVS, BVAEB und KFA). Ausgenommen davon sind Auszahlungen, welche nicht auf den angeführten Richtlinien beruhen, bzw. explizit darauf hingewiesen wurde.

A) Gegenstand

Die gegenständliche Richtlinie definiert die näheren Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Hinweispflicht der Projektbegünstigten auf die ausgezahlten Mittel des WGF.

Veröffentlichungen der Projektbegünstigten über sich und ihre Tätigkeit werden dem WGF rechtzeitig zur Kenntnis gebracht und stellen dabei die ausgezahlten Mittel durch den WGF in angemessener Form dar.

Bei Publikationen wird an gut sichtbarer Stelle auf die ausgezahlten Mittel durch den WGF unter Verwendung der vom WGF zur Verfügung gestellten Wort-Bildmarke in angemessener Form und Größe hingewiesen.

WGF-Kontakt für Veröffentlichungen: wiener.gesundheitsfonds@wien.gv.at ÖGK-Kontakt für Veröffentlichungen: presse@oegk.at SVS-Kontakt für Veröffentlichungen: newsroom@svs.at

B) Ziel

Die Richtlinie legt für die vom WGF begünstigten Organisationen und deren jeweiligen Leistungen alle notwendigen Schritte und Maßnahmen beim Erstellen von öffentlichkeitswirksamen Produkten/Maßnahmen fest, um den WGF, die Stadt Wien und die Krankenversicherungsträger als auszahlende Stellen sichtbar zu machen.

Die Ergänzende allgemeine Richtlinie Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen ist von sämtlichen durch den WGF projektbegünstigten Einrichtungen anzuwenden.

C) Gültigkeitsbereich

Der Gültigkeitsbereich umfasst alle durch den WGF projektbegünstigten Leistungen sowie sämtliche Veröffentlichungen, in denen auf durch den WGF ausgezahlte Leistungen hingewiesen wird. Es ist die im Style Guide des WGF jeweils definierte Form der Kennzeichnung anzuwenden, z.B. für:

  • Objektbeschriftungen bei Kund*innenverkehr (Anbringung an Objekten und Räumen, die von der Förderung umfasst sind)

  • Folder, Broschüren, Plakate, Inserate, …

  • Geschäftsberichte

  • Pressetexte (Hinweis auf ausgezahlte Mittel durch den WGF im Fließtext – Verwendung der entsprechenden Wort-Bildmarke nicht notwendig)

  • Websites

  • Social Media-Kanäle wie Facebook, YouTube, Blogs, XING (Unternehmensauftritt, …) Hinweis auf ausgezahlte Mittel im Fließtext der Kanalinformation/im Profil – Verwendung der entsprechenden Wort-Bildmarke nicht notwendig

  • Newsletter

  • Veranstaltungsbezogene Informationen

Es wird darauf hingewiesen, dass allfällige gesetzliche Bestimmungen durch diese Richtlinie unberührt bleiben.

D) Anwendungsbereich

Um die Ergänzende allgemeine Richtlinie Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen entsprechend umsetzen/einhalten zu können, wird den Einrichtungen der Style Guide und die entsprechende Wort-Bildmarke zur Verfügung gestellt. Objektbeschriftungen bei Gebäuden und Räumlichkeiten können sowohl im Außen- als auch im Innenbereich angebracht werden.

Die Projektbegünstigten werden gem. der vorliegenden RL dazu verpflichtet, aus den ausgezahlten Mitteln Kennzeichnungen (Schilder, Aufkleber bzw. digitale Umsetzungen) gem. der Wort-Bild-Marke anfertigen zu lassen und sichtbar anzubringen.

E) Ausnahmeregelungen

Die Objektbeschriftung bei Kund*innenverkehr gilt nicht in Fällen, in denen aus bestimmten Gründen generell auf eine kenntlich machende Beschriftung verzichtet wird.

Ausnahmeregelungen sind gegebenenfalls schriftlich mit der Stelle Öffentlichkeitsarbeit des WGF zu vereinbaren.

F) Kommunikation/Veröffentlichung der Richtlinie

Die Kommunikation über/zur Richtlinie bzw. deren Veröffentlichung obliegt alleinig dem WGF. Er wird die Projektbegünstigten über die Richtlinie in Kenntnis setzen.

Diese Ergänzende Richtlinie tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Wiener Gesundheitsplattform in Kraft und findet für Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen aus Fondsmitteln ab 1. Jänner 2024 Anwendung.